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LG München II zu Bad Heilbrunner Käsefehde: Nachbarin darf keine "Geruchswarnschilder" anbringen
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<description><p>Dicke Luft im oberbayerischen Bad Heilbrunn. Denn die Gerüche aus dem Tölzer Kasladen stören eine Nachbarin. "Geruchswarnschilder" darf sie am Laden aber nicht anbringen, entschied das LG München II.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 17:40:00 +0100</pubDate>
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EGMR zu Adoption von Flüchtlingskind gegen Willen der Mutter: Recht auf Familienleben verletzt
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<description><p>Die Adoption eines Pflegekinds, das einer Flüchtlingsmutter weggenommen worden war, verstieß gegen Recht auf Privatleben, so der EGMR. Den religiösen Konflikt versuchen die Straßburger Richter jedoch zu deeskalieren.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 17:15:00 +0100</pubDate>
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Hengeler Mueller / McDermott: Neuer Eigentümer für Sportscheck
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<description><p>Die Otto Group verkauft ihre Konzerngesellschaft Sportscheck an Galeria Karstadt Kaufhof. Hengeler Mueller und McDermott Will &amp; Emery beraten rechtlich.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 17:08:00 +0100</pubDate>
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Gesetzentwurf zur Disziplinierung von Richtern: Polens Oberstes Gericht kritisiert Pläne der Regierung
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<description><p>Der Streit zwischen dem Obersten Gericht in Polen und der nationalkonservativen PiS-Regierung spitzt sich weiter zu. Laut einem Gerichtssprecher habe ein neuer Gesetzentwurf zur Disziplinierung von Richtern "willkürlichen Charakter".</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 16:45:00 +0100</pubDate>
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Strengere Regeln für Bundestags-Mitarbeiter: Kein Wahlkampf aus dem Abgeordneten-Büro
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<description><p>Eigentlich sollen die Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten nur für deren Bundestagsarbeit eingesetzt werden. Und nicht anderweitig, beispielsweise für Wahlkämpfe. Doch die Realität schaut bisweilen anders aus. Das soll sich jetzt ändern.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 15:55:00 +0100</pubDate>
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BGH hebt Urteil auf: Sexunfall-Aussage war zulässige Verteidigung
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<description><p>Das LG Bielefeld muss neu über die Strafe in einen Totschlagsprozess verhandeln. Der Angeklagte hatte die Tat als tödlichen Sex-Unfall dargestellt - was ihm das Gericht negativ ausgelegt hatte. Der BGH hielt das aber für zulässig.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 14:50:00 +0100</pubDate>
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Weiterer Cum-Ex-Prozess ab 2020: Mit Hanno Berger erstmals Rechtsanwalt auf der Anklagebank
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<description><p>Am LG Wiesbaden wird im kommenden Jahr der zweite Strafprozess zu den Cum-Ex-Aktiendeals beginnen. Erstmals wird dabei auch ein Rechtsanwalt auf der Anklagebank Platz nehmen müssen.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 14:00:00 +0100</pubDate>
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Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern: Verbeamtung von Referendaren lockt auch auswärtige Bewerber
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<description><p>Im beliebtesten Urlaubsbundesland der Deutschen werden Referendare wieder verbeamtet. Seinen Bedarf deckt das Flächenland zwar immer noch nicht vollständig, es verzeichnet aber seine besten Zahlen seit über zehn Jahren.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 12:15:00 +0100</pubDate>
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Aderhold: Fintech-Team gründet eigene Kanzlei
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<description><p>Die Praxisgruppe Banking &amp; Financial Services der Kanzlei Aderhold spaltet sich zum neuen Jahr ab. Die Anwälte in München und Berlin gründen die neue Kanzlei Annerton. Aderhold verliert damit das Münchener Büro.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 11:16:00 +0100</pubDate>
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Sollten Juristen kennen: 8 wichtige BGH-Urteile aus 2019
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<description><p>Leben ist kein Schaden, aber Menschen, die sterben wollen, müssen Ärzte nicht retten. Außerdem sagte der BGH etwas zu Legal Tech, zur DUH und zu Brötchen für Langschläfer – und zur Abgasaffäre, obwohl ihn danach eigentlich niemand mehr fragte. &nbsp;</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 11:00:00 +0100</pubDate>
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Die juristische Presseschau vom 17. Dezember 2019: Disziplinierung polnischer Richter / Diesel-Ansprüche verjährt? / FIFA klagt
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<description><p>Die polnische Regierung plant einen neuen Angriff auf die Unabhängigkeit von Richtern. Außerdem in der heutigen Presseschau: OLG legt sich auf Verjährung von Ansprüchen aus dem Diesel-Skandal fest und FIFA fordert Geld von Ex-Funktionären.</p></description>
<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 07:15:00 +0100</pubDate>
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LSG Celle zum Schulkind mit Behinderung: Sozialamt muss Autismustherapie zahlen
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<description><p>Lange Zeit war umstritten, ob die Kostenübernahme einer Autismustherapie für ein Schulkind vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängt. Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied nun, dass es das Amt die Kosten tragen muss.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 18:09:00 +0100</pubDate>
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Rödl & Partner: Ausbau im IT-Recht
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<description><p>Jan Bohnstedt ist neuer Associate Partner bei Rödl in Eschborn. Der IT-Rechtler war zuvor Partner bei der Kanzlei Bartsch Rechtsanwälte in Frankfurt.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 17:35:00 +0100</pubDate>
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OLG Köln zur Beleidigung im Internet: Journalist darf nicht "Gashahnaufdreher" genannt werden
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<description><p>Ein Journalist beschäftigte sich in einem Artikel sachlich mit der Frankfurter Buchmesse und rechtem Gedankengut, er wurde daraufhin als "Gashahnaufdreher" bezeichnet. Das OLG Köln sieht darin eine erhebliche Ehrkränkung.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 17:10:00 +0100</pubDate>
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Der neue Medienstaatsvertrag kommt: Alexa, gib mir Vielfalt!
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<description><p>Die Länderchefs haben den neuen Medienstaatsvertrag verabschiedet. Als "Meilenstein" wird er gepriesen. Das ist er aber nicht, meint Martin Gerecke, aber ein guter Anfang. Viele Fragen bleiben trotzdem offen. Ein Überblick.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 16:03:00 +0100</pubDate>
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Boehmert & Boehmert: Potsdamer Standort spaltet sich ab
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<description><p>Zum Jahreswechsel spaltet sich der Potsdamer Standort der IP-Kanzlei Boehmert &amp; Boehmert ab. Er wird künftig als Kanzlei Nordemann Czychowski &amp; Partner am Markt auftreten.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 14:38:00 +0100</pubDate>
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OLG München zur Abgasaffäre: Etwaige Ansprüche gegen VW Ende 2018 verjährt
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<description><p>2019 sind in Deutschland rund 45.000 Dieselklagen eingereicht worden. Waren all diese möglichen Ansprüche bereits Ende 2018 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar? Diese Ansicht vertritt nun das OLG München in einem Hinweisbeschluss.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 14:21:00 +0100</pubDate>
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Osborne Clarke: Ein Partnerzugang und zwei interne Ernennungen
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<description><p>Osborne Clarke verstärkt das Hamburger Büro zum kommenden Jahr mit dem Taylor-Wessing-Anwalt Marc-Sebastian Muhle, der als Partner einsteigt. Außerdem gibt es mit Nanni Spitzer und Felix Hilgert zwei interne Partnerernennungen.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 13:31:00 +0100</pubDate>
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OLG Frankfurt sieht Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht: Rechnung über Botox-Behandlung ging an den Arbeitgeber
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<description><p>Eine Frau ließ sich von einem Arzt mit Botox behandeln. Sie zahlte jedoch nicht, woraufhin die dritte Mahnung an ihren Arbeitgeber adressiert wurde. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, wie das OLG Frankfurt nun entschied.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 12:46:00 +0100</pubDate>
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Ferien auf arbeitsrechtlich: Wie geht Urlaub noch mal?
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<description><p>Wenn es mies läuft, wollen alle Kollegen zwischen Weihnachten und Silvester Urlaub nehmen. Was tun? Haben Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang? Wie Urlaub arbeitsrechtlich richtig geht, erklärt <em>Roland Klein</em>.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 11:19:00 +0100</pubDate>
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Gleiss Lutz: Drei interne Partnerernennungen
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<description><p>Gleiss Lutz nimmt zum kommenden Jahr drei Anwälte in die Partnerschaft auf: Johannes Hertfelder, Marc Ruttloff und Lukas Schultze-Moderow. Zudem werden sechs Anwälte und zwei Anwältinnen in den Counsel-Status befördert.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 10:54:00 +0100</pubDate>
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Die juristische Presseschau vom 14. bis 16. Dezember 2019: BMJV will Zugriff auf Passwörter erlauben/ BGH zu Kinderlärm / Bankmanager wegen Cum-Ex verhaftet
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<description><p>BMJV will Meldepflichten für Facebook und Co. sowie Zugriff auf Passwörter für Behörden. Außerdem in der Presseschau: Laut BGH müssen Wohnungseigentümer Kinderlärm hinnehmen und Ex-Maple Bank-Chef wurde wegen Cum-Ex verhaftet.</p></description>
<pubDate>Mon, 16 Dec 2019 07:15:00 +0100</pubDate>
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Rezension: Ein Schatzkästlein mit einigen Dellen
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<description><p>Zusammenhängendes, populär aufbereitetes Wissen über die Bundesrepublik ist generell eher rar. Der Berliner Professor Uwe Wesel hat einen interessanten Beitrag zur Historisierung unserer Republik auf dem Gebiet des Rechts vorgelegt.</p></description>
<pubDate>Sun, 15 Dec 2019 10:50:00 +0100</pubDate>
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Bryter hilft Anwälten im Flüchtlingscamp auf Lesvos: Legal Tech meets humanity
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<description><p>Software für Anwälte und Flüchtlinge: Weil die Juristen auf Lesvos mit der Masse an Asylgesuchen heillos überfordert sind, hat das Legal-Tech-Unternehmen Bryter seine Plattform zur Verfügung gestellt.</p></description>
<pubDate>Sat, 14 Dec 2019 10:50:00 +0100</pubDate>
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AG München zu überraschend teurem Jahresabonnement: Exorbitante Preissteigerung ist unwirksam
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<description><p>Ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 Euro statt regulär 699 Euro klingt nach einem guten Deal. Eine automatische Verlängerung auf ein Jahresabo für 1.289 Euro kommt dann aber doch zu überraschend, findet das AG München.</p></description>
<pubDate>Fri, 13 Dec 2019 17:09:00 +0100</pubDate>
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BSG zur Kostenübernahme bei Hartz IV: Wann muss das Jobcenter Wohneigentum finanzieren?
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<description><p>ALG-II-Empfänger mit Haus oder Wohnung: Welche laufenden Kosten die Jobcenter für solch selbstgenutztes Wohneigentum tragen müssen, hat das BSG nun konkretisiert. <em>Martin Kellner</em> zu einem Urteil, in dem es um grundsätzliche Fragen geht.</p></description>
<pubDate>Fri, 13 Dec 2019 15:51:00 +0100</pubDate>
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Wegen Cum-Ex-Verwicklungen?: DLA Pipers Co-Managing-Partner tritt zurück
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<description><p>Konrad Rohde legt sein Amt als Co-Managing Partner von DLA Piper in Deutschland&nbsp;zum Ende des Jahres nieder. Laut einem Medienbericht steht der Rücktritt im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal. Rohde selbst gibt "persönliche Gründe" an.</p></description>
<pubDate>Fri, 13 Dec 2019 15:03:00 +0100</pubDate>
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BGH zu Eltern-Kind-Zentrum in München: Kinderlärm ist keine schädliche Umwelteinwirkung
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<description><p>Das Münchner "Elki" ist bei Familien beliebt - bei den Bewohnern im Haus weniger. Der BGH hat nun entschieden, dass das Eltern-Kind-Zentrum bleiben darf. Grund dafür sind die Wertungen im Immissionsschutzgesetz.</p></description>
<pubDate>Fri, 13 Dec 2019 14:10:00 +0100</pubDate>
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DSGVO-Sammelklagen: "Die Organisation ist oft schwieriger als der Prozess"
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<description><p>Die Österreichische Post soll wegen eines DSGVO-Verstoßes ein Millionenbußgeld zahlen. Zudem droht ihr eine "Musterklage" von betroffenen Verbrauchern. <em>Gernot Fritz </em>erklärt, was auf das Unternehmen zukommen könnte.</p></description>
<pubDate>Fri, 13 Dec 2019 13:17:00 +0100</pubDate>
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VG Berlin zur Kirchensteuerpflicht bei vermeintlicher Konfessionslosigkeit: Getauft ist getauft
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<description><p>Wer als Säugling getauft wurde und nicht aus der Kirche ausgetreten ist, muss Kirchensteuer zahlen. Laut VG Berlin gilt das auch dann, wenn man bisher überhaupt nichts von seiner Taufe und Kirchenmitgliedschaft wusste.</p></description>
<pubDate>Fri, 13 Dec 2019 12:36:00 +0100</pubDate>
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December 12, 2019
Apropos fertig werden: Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise zu dem kostenlosen Muster meiner „Datenschutzvereinbarung mit ‘Freelancern’“. Insbesondere möchte ich dem lieben Anwaltskollegen Dr. Oliver Gießler danken, der mir einen wichtigen Tipp zur Vertragsstrafenregelung in einer früheren Version des Musters gegeben hat. Mittlerweile sind wir bei Version 1.2 und ich denke, dass das Muster in der Fassung gut brauchbar ist. Du kannst es noch bis Weihnachten hier kostenlos herunterladen:
Datenschutzvereinbarung mit „Freelancern“ (Version 1.2, .docx)
Ab dem 27.12.2019 steht das Muster dann nur noch Datenschutz-Coaching-Mitgliedern als Download zur Verfügung.
Für einige Unternehmen hingegen gibt es jetzt vor Weihnachten keine guten Nachrichten. So ist gestern bekannt geworden, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Bußgelder gegen mehrere Telekommunikationsunternehmen verhängt hat. So hat die 1&1 Telecom GmbH ein Bußgeld in Höhe von 9.550.000,00 € belegt erhalten. Frohe Weihnachten würde ich da nicht sagen.
Wenn wir uns das aber näher ansehen, kommt der eigentliche Hammer. Denn der vorgeworfene Verstoß gegen die Datensicherheit i.S.d. Art. 32 DSGVO ist m.E. weder offensichtlich, noch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in der Höhe berechtigt. So führt die Aufsichtsbehörde (BfDI) aus:
Sicher kann man hier geteilter Auffassung sein und vertreten, dass es bessere Prozesse geben würde. Aber ist das ein echter Verstoß gegen Art. 32 DSGVO? Ich denke nicht. Jedenfalls nicht offensichtlich.
Ist allerdings auch immer schwierig zu beurteilen, wenn wir die Details des Falles nicht kennen. Die 1&1 Telecom GmbH hat allerdings auch gestern gleich angekündigt, gerichtlich gegen das Bußgeld vorzugehen. Und das ist gut so.
Denn wir können dringend Urteile benötigen, die das rechtlich sehr fragwürdige Berechnungsmodell der deutschen Aufsichtsbehörden für Bußgelder „Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen“ einmal rechtlich durchleuchten.
Die vornehmlich umsatzbasierte Zumessungsregel für Bußgelder in dem „Konzept“ der Aufsichtsbehörden führt – wie hier in diesem Fall – zu völlig unverhältnismäßigen Ergebnissen. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein Bußgeld in der Höhe bei einem noch nicht einmal offensichtlichen Verstoß gegen eine zudem rechtlich äußerst unbestimmte Norm wie Art. 32 DSGVO vor einem Gericht Bestand haben wird. Nun ja…wir werden es erleben, wie es hier weitergeht.
Dass das „Bußgeldkonzept“ der Aufsichtsbehörden gute Chancen hat, von Gerichten „verrissen“ zu werden, zeigt übrigens ein sehr schöner Aufsatz in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer & Recht (CR). Übrigens eine Zeitschrift, die ich jedem Datenschutzjuristen empfehlen kann. Und nein…ich bekomme dafür keinerlei Provision. Ich bin nur ein treuer Abonnent dieser Zeitschrift.
In CR 2019, 782 ff. nehmen jedenfalls die Autoren Timner/Radlanski /Eisenfeld in ihrem Beitrag „Die Bußgeldbemessung bei DSGVO-Verstößen“ das „Bußgeldkonzept“ der Aufsichtsbehörden rechtlich unter die Lupe. Sie kommen u.a. zu dem Ergebnis, dass die Bußgeldbemessungsregeln der deutschen Aufsichtsbehörden in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sind:
Das sind harte, aber gut begründete Vorwürfe, die sich die Aufsichtsbehörden hier gefallen lassen müssen. Wir werden sehen, wie die Gerichte das sehen werden.
Leider muss der für morgen (11.12.2019) geplante Datenschutz-Mittwoch kurzfristig ausfallen. Bei meinen Mandanten ist wieder „Jahresend-Rallye“. Das führt leider zu Terminengpässen, dem auch der Datenschutz-Mittwoch morgen zum Opfer fallen muss. Geplant ist, diesen im Januar nachzuholen. Schauen wir mal…außerdem habe ich eine kleine Ersatzlösung:
Eigentlich wollte ich morgen im Datenschutz-Mittwoch etwas dazu erzählen. Nun habe ich dazu heute ein 14-minütiges Video aufgenommen. Ja…ich weiß…14 Minuten sind für viele lang. Aber ich denke, dass es das wert ist. Worum geht es? Das Jahr 2020 wird das Jahr der Datenschutz-Bußgelder. Das zeichnet sich schon jetzt ganz deutlich ab. Nicht nur die Höhe der Bußgelder steigt. Vor allem wird auch die Anzahl der Bußgelder steigen.
Und da ist es eine gute Idee, das Jahr 2020 zu nutzen, um im „Datenschutz“ besser zu werden. Das Ganze ist ein 12-monatiger Prozess bzw. Fahrplan mit Ideen dazu, welche Themen du im Unternehmen oder in der öffentlichen Stelle Schritt-für-Schritt angehen kannst. In dem Video werden konkret diese Themen als Bestandteile eines Datenschutz-Fahrplans 2020 angegeben:
Dabei ist die Reihenfolge nicht wichtig. Jedenfalls nicht primär wichtig. Ich persönlich habe für meine Mandantinnen und auch die Datenschutz-Coaching-Mitglieder eine Reihenfolge gewählt, die etwas anders aussieht als die o.a. Auflistung. Und warum das so ist…das würde hier den Rahmen sprengen.
Schau’ dir einfach das Video dazu an, um die Idee dahinter zu erfahren:
Die Datenschutz-Coaching-Mitglieder werden auch im ganzen nächsten Jahr in den besonderen Genuss kommen, hier Unterstützung zu erhalten. Durch Vorlagen, Muster, Textempfehlungen und Webinare.
Wer keine Lust oder Zeit hat, sich selbst eine Reihenfolge und die Textvorlagen dazu zu basteln, kann sonst auch gerne an einer Schulung von mir teilnehmen….
Zu guter Letzt noch ein kleiner Hinweis…zu dem gerade angesprochenen Konzept „Datenschutz 2020“ gibt es auch eine Schulung. Die findet am 14.01.2020 von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr in Hamburg statt.
Und noch bis Montag, 11:59 Uhr gibt es einen Frühbucherpreis i.H.v. 349,00 € netto (415,31 € inkl. 19% USt.). Für Datenschutz-Coaching-Mitglieder gibt es darüber hinaus noch einen Rabatt von 50,00 € auf den Nettopreis.
Die Mindestteilnehmerzahl von 15 haben wir bereits erreicht. Die Schulung findet also auf jeden Fall statt.
Es sind nicht mehr viele Plätze frei. Wenn du also einen unterhaltsamen Tag mit mir zum Thema Datenschutz verbringen möchtest, kann du hier vielleicht noch Plätze ergattern: Datenschutz 2020 – Effektive Strategien zur Umsetzung von Datenschutz in Unternehmen und öffentlichen Stellen (Hamburg, 14.01.2020)
Wenn die Plätze bis Anfang kommender Woche ausverkauft sein sollten, planen wir ggf. noch eine zweite Veranstaltung. Versprechen kann ich aber nichts.
Das war’s für heute. Ich gehe dann jetzt gleich mal zum heute geplanten Glühwein-Trinken. Keine Bange…ich muss morgen früh raus. Wird also nicht zu „weinlastig“ werden. Viele Grüße Stephan Hansen-Oest
Psst...ein Wort zum Datenschutz-Coaching... Wenn dir der Inhalt dieses Newsletters gefallen hat und du vielleicht beruflich mit dem Thema Datenschutz zu tun hast, dann würde ich mich freuen, wenn du dir mal meine Datenschutz-Coaching-Angebote ansehen würdest.
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December 3, 2019
In meinem Newsletter von heute hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. Und wie viele schon bemerkt (und mir auch mitgeteilt haben – DANKE dafür!) muss der Absatz unter der Überschrift „Worum geht es?“ so lauten:
Die Aufsichtsbehörden haben in einer Art von „konzertierter Aktion“ Unternehmen und auch öffentliche Stellen aufgefordert, „Google Analytics“ und andere „Tracking“-Angebote nicht ohne eine Einwilligung einzusetzen.
Es heißt also „nicht ohne eine Einwilligung“ ;-)
Ich hoffe, dass da nicht gleich bei so einigen die Sektkorken geknallt sind…
Der Beitrag ist sonst jetzt auch online zu finden: https://www.datenschutz-guru.de/aufsichtsbehoerden-einwilligung-fuer-google-analytics-erforderlich/
Viele Grüße
Stephan Hansen-Oest
Boom,
das dachte ich letzte Woche, als am 14.11.2019 eine Welle von Pressemitteilungen der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden aufschlugen. Aber dazu gleich mehr. Zunächst wünsche ich dir einen guten Start in die Woche und möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die 50€-Rabatt-Aktion für die Teilnahme an der Datenschutzkonferenz 2020 am Mittwoch abläuft. Mehr Infos zur Konferenz und zum Rabatt hier.
Und es hat „Boom“ gemacht… eine kleine Explosion in Sachen Google Analytics & Datenschutz gab es letzte Woche.
13 Pressemitteilungen von Aufsichtsbehörden aus diesen Bundesländern sowie des Bundesdatenschutzbeauftragten habe ich gezählt:
Die Aufsichtsbehörden haben in einer Art von „konzertierter Aktion“ Unternehmen und auch öffentliche Stellen aufgefordert, „Google Analytics“ und andere „Tracking“-Angebote nicht ohne eine Einwilligung einzusetzen.
Die Texte der Pressemitteilungen unterscheiden sich in Nuancen. Zum Teil wird direkt gegen den Einsatz von „Google Analytics“ argumentiert; teilweise wird aber auch allgemein von „Tracking“-Angeboten gesprochen.
Ein nicht unwesentlicher Teil der Ausführungen ist in seiner Pauschalität rechtlich falsch. Das sagen die Aufsichtsbehörden aber leider nicht. Stattdessen wird hier einfach mal vollkommen undifferenziert „gepoltert“, mit der Folge, dass viele Anbieter von Internetseiten wieder einmal wie aufgeschreckte Hühner umherlaufen und nicht wissen, was sie tun sollen.
In den Pressemitteilungen ist keine Rede davon, dass Google Analytics eine Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten hat und in einer Grundeinstellung m.E. sehr wohl ohne eine Einwilligung eingesetzt werden kann.
Ferner ist es rechtlich äußerst umstritten, ob bei Nutzung der demografischen Features von Google Analytics eine Einwilligung zwingend ist. Und für Unternehmen, die z.B. erweiterte Dienste von Google im Kontext mit Google Analytics nutzen, um die Wirksamkeit ihrer Werbung zu messen, kann einiges dafür sprechen, dass auch dies – insbesondere bei Unternehmen, die zwingend auf Werbung angewiesen sind – ohne eine Einwilligung zulässig sein kann.
Die „Aktion“ der Aufsichtsbehörden hat Licht und Schatten.
Ich bin wahrlich kein Freund von Google Analytics und bevorzuge schon seit jeher Webanalyse-Tools, die ich auf meinem eigenen Server betreiben kann. Gleichwohl ist anzuerkennen, dass z.B. für viele Mandantinnen kein Weg an Google Analytics vorbeiführt. Denn dann könnten z.B. Werbeausgaben im Hinblick auf ihre Sinnhaftigkeit und vor allem aber zur Vermeidung von sinnlosen Werbeausgaben nicht mehr analysiert werden. Hier bietet ein Tool wie z.B. Matomo derzeit keine brauchbare Konkurrenz. Und bei genauer Betrachtung glaube ich nicht, dass es rechtlich nur auf Basis einer Einwilligung möglich ist, diese Tools zu betreiben, wenn ich als Unternehmen wirklich darauf angewiesen bin.
Und genauso ist es aber richtig, dass die große Mehrheit von Anbietern von Internetseiten eben gar kein Google Analytics benötigt, sondern sehr wohl und sehr gut mit weniger invasiven Tools leben könnte. Vielen Unternehmen reicht ein Blick auf die Zahl der wöchentlichen oder monatlichen „eindeutigen Besucher“ oder eine Statistik der am meisten aufgerufenen Seiten des eigenen Angebots. Und auch der Blick darauf, wo die Seite z.B. Fehler aufzeigt, weil Links in die Leere führen o.ä., lässt sich mit anderen Tools ebenso gut realisieren wie mit Google Analytics.
Es gibt sogar Tools, die ohne Cookies auskommen und gleichwohl ausreichende Statistiken zustande bringen. So kann ich z.B. Matomo auch ohne Cookies einsetzen, auch wenn in der aktuellen Version 3.12.0 ein nerviger Fehler enthalten ist, der zum Setzen eines Test-Cookies führt, wenn ich Matomo ohne Cookies einsetze. Aber das wird mit der nächsten Version angeblich behoben.
Wer sich nicht selbst um den Betrieb eines Analyse-Tools auf dem eigenen Server kümmern mag, der ist ggf. mit dem neuen kanadischen Tool „Fathom“ gut aufgehoben, das ebenfalls ohne Cookies und mit netten Datenschutz-Features aufwartet.
Gut an der „Aktion“ der Aufsichtsbehörden ist also, dass sie aufrüttelt und die Unternehmen vielleicht dazu bringt, sich nach Alternativen umzusehen. Schlecht finde ich nur, dass es nicht professionell ist, so pauschale Aussagen zu treffen, die rechtlich einfach nicht zutreffend sind. Hier würde ich mir wünschen, dass Aufsichtsbehörden einfach einmal „förmlich“ handeln, so wie es eigentlich vorgesehen ist. Nämlich indem sie z.B. ein Bußgeld wegen eines vermeintlich rechtswidrigen Einsatzes von Google Analytics verhängen und/oder anordnen, den Einsatz von Google Analytics bei einem Unternehmen oder eine Behörde zu untersagen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass wir dann eine gerichtliche Klärung der Streitfragen bekommen und damit mit eben endlich mehr Rechtssicherheit.
Damit wäre allen geholfen. Mehr als durch „aufregende“ Pressemitteilungen. Vielleicht können wir das aber auch einfach so sehen, dass die Aufsichtsbehörde hier den Unternehmen noch einmal Gelegenheit zum Nachdenken geben wollten, bevor es dann sie selbst ggf. mit einem Bußgeld trifft? Das könnte sein…
Wir werden es erleben. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass es spätestens im nächsten Jahr Bußgeldbescheide wegen des Einsatzes von Google Analytics geben wird, ist m.E. sehr hoch.
Auch diesen Mittwoch gibt es wieder von 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr das kostenlose Kurz-Webinar zum Datenschutz. Diesmal geht es um das Thema „Customer Relationship Management (CRM) & DSGVO)“. Einwählen kannst du dich dann hier:
Die Aufzeichnung vom „Datenschutz-Mittwoch“ der letzten Woche zum Thema „EU-Standardvertragsklauseln“ findet sich übrigens hier (nur für Datenschutz-Coaching-Mitglieder).
Ich empfehle schon seit mehreren Jahren, dass wir die Informationen zur Datenverarbeitung für Betroffene am besten als „Datenschutzhinweise“ bezeichnen.
Und ich warne mittlerweile davor, diese als „Datenschutzerklärung“ zu bezeichnen. Aber warum tue ich das? Die Gefahr mag zwar nur latent sein, aber genauso gibt es keinen Grund seine Datenschutzhinweise als „Datenschutzerklärung“ zu bezeichnen. Warum das so ist, erkläre ich hier:
Und hier noch die Beiträge der letzten Tage, die ebenfalls alle kostenfrei abrufbar sind:
Diesen Donnerstag findet für Datenschutz-Coaching-Mitglieder das einstündige Webinar zum Thema „Datenschutz & Bußgeldrisiken“ statt. In diesem Webinar werden wir uns insbesondere mit dem neuen Konzept der Aufsichtsbehörden zur „Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen“ beschäftigen. Es gibt die Möglichkeit eines Fortbildungsnachweises über 60 Minuten. Datenschutz-Coaching-Mitglieder erhalten Hinweise zur Webinar-Registrierung vorab per E-Mail.
Ich wünsche dir noch eine schöne Woche!
Viele Grüße
Stephan Hansen-Oest
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November 23, 2019
Hallo,
in dieser Woche möchte ich dich gerne um deine Mithilfe für meine Schulungsplanung 2020 bitten. Dazu unten mehr. Wie du vielleicht auch…habe ich diese Woche wenig Zeit. Also machen wir es kurz.
Apropos „kurz“. Kurzen Prozess hat es letzte Woche für einen sich fast anbahnenden weiteren Weg der „ePrivacy-Verordnung“ gegeben. Nachdem in den letzten Wochen doch wieder Bewegung in die Sache kam und es sich abzeichnete, dass im EU-Ministerrat vielleicht doch noch eine gemeinsame Verhandlungsposition beschlossen und dann Anfang kommenden Jahres der sog. „Trilog“ zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat hätte begonnen werden können (bei optimistischer Zeitplanung), war dieser Kompromiss nun doch nicht zu erreichen.
Meiner Meinung nach ist die „ePrivacy-VO“ derzeit ein Haufen Schutt und Asche. Es ist nicht zu erwarten, dass es hier kurzfristig wieder eine Perspektive für einen Konsens gibt. Ich finde das nicht unbedingt schlimm. Ich würde es begrüßen, wenn das derzeitige Sammelsorium von Vorschriften in der „ePrivacy-VO“ über den Haufen geworfen würde und die EU-Kommission noch einmal neu mit dem „Denken“ von vorne anfangen würde. Bis auf Weiteres bleibt es also in Sachen „ePrivacy“ wohl eher ruhig – jedenfalls bzgl. neuerer Regelungen, die in absehbarer Zeit in Kraft treten könnten.
Nun aber zum Thema dieser Woche:
Der Trend in Unternehmen, mehr und mehr Freelancer einzusetzen, wird immer größer. Das hat mit einer gewandelten Arbeitswelt und dem Wunsch vieler Menschen mit Talent nach einem „freien Arbeiten“ zu tun. Ohne festen Arbeitgeber, auf eigene Rechnung – also einfach „frei“.
Ich versuche mich hier bewusst nicht in einer Definition des „Freelancers“. Ich denke, dass die Unternehmen, die Freelancer einsetzen, wissen, was damit gemeint ist. Natürlich gibt es Freelancer, die auch als Einzelperson als Auftragsverarbeiter einzustufen sind. Weil sie eben weisungsgebunden Daten im Auftrag verarbeiten und in keiner Weise über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden können.
Ganz häufig passt eine Auftragsverarbeitung aber eben nicht für einen Freelancer. Denken wir z.B. auch einmal an den Unternehmensberater, der bei der Organisation von Prozessen im Unternehmen berät und mitwirkt. Natürlich wird er bei der Gelegenheit auch Kenntnis von personenbezogenen Daten erhalten. Und vielleicht wird er im Zusammenhang mit seiner Beratungsleistung auch selbst einmal – z.B. für Demonstrationszwecke – so in Prozesse eingreifen, dass er selbst Daten verarbeitet. Ist er dann Auftragsverarbeiter? Nach dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Auftragsverarbeitung wohl nicht. Es passt einfach nicht zum „Szenario“.
Und für diese Fälle können wir dann, um gleichwohl den Schutz personenbezogenen Daten entsprechend zu gewährleisten, auf eine Regelung in Art. 29 DSGVO zurückgreifen. Eine Norm, die ich selbst sehr lange unterschätzt habe. Denn diese richtet sich eben nicht nur an Auftragsverarbeiter, sondern ist auch für den Einsatz von anderen Personen im Unternehmen, die nicht Auftragsverarbeiter sind, wie z.B. Freelancer anwendbar.
So sieht Art. 29 DSGVO dann vor, dass eine etwaige Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Freelancer nur auf Weisung des Auftraggebers erfolgen darf.
Nur sollte das dann natürlich auch geregelt werden. Für Datenschutz-Coaching-Mitglieder werde ich dazu sicher in Kürze noch einmal ausführliche Inhalte zu der Thematik bereitstellen.
Dieser Newsletter soll aber auch immer für die Abonnenten einen Mehrwert bieten.
Und daher stelle ich hier mal mein Muster für eine Datenschutz- und Geheimhaltungsverpflichtung „Freelancer“ kostenlos als Download im Word-Format zur Verfügung:
Das Muster ist noch nicht ganz rund geschliffen, sollte in der Praxis aber schon gut brauchbar sein. Natürlich erfolgt die Verwendung auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Gewährleistung.
Dieses Muster ersetzt – das ist der übliche Hinweis – keine individuelle Rechtsberatung, die ich insbesondere bei Anpassungen des Musters empfehlen würde. Und nein, ich habe aktuell keine Ressourcen mehr zur Verfügung (bzw. nur sehr wenige).
Wir planen hier gerade im Team die Präsenzschulungen zu bestimmten Datenschutz-Themen im Jahr 2020, bei denen ich persönlich referieren werde. Im nächsten Jahr planen wir vorrangig 1-tägige Schulungen. Aber auch zu 2- und 3-tägigen Schulungen haben wir uns etwas überlegt. Für die weitere Planung wäre sehr, sehr hilfreich, wenn wir ein Meinungsbild zu den Schulungsthemen (1.) und zu den Schulungsorten (2.) bekommen würden. Ich wäre dir sehr dankbar, wenn du an der wirklich kurzen Umfrage zu unseren Schulungen teilnehmen würdest. Die Umfrage nimmt wirklich nur sehr wenig Zeit in Anspruch. Und du hilfst uns damit wirklich sehr:
Und ich kann übrigens aus der Umfrage keinerlei Rückschlüsse auf deine Person ziehen (es sei denn du schreibst etwas „personenbeziehbares“ in das Freitextfeld).
Sonst gab es noch ein paar Beiträge, die ich hier nur kurz aufliste:
Das war es für heute. Wir lesen uns nächste Woche wieder…
Viele Grüße
Stephan Hansen-Oest
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November 21, 2019
Sehr geehrter Herr Larator,
heute möchten wir Sie über die neuen Termine im Bereich EDV und Forensik aufmerksam machen.
-> Alle Termine und Informationen finden Sie hier <-
Um eine rechtzeitige Anmeldung wird gebeten, da erfahrungsgemäß unsere Seminare schnell ausgebucht sind.
Hinweis: Abrechnung über Bildungsgutschein möglich.
Bei offenen Fragen freuen wir uns auf Ihren Anruf.
Beste Grüße
i. A. Dirk Meier -Vertriebsleiter IT-Datenschutz-
modal gmbh + co. kg rennekoven 9 41334 nettetal
fon: 0 21 53 - 40 98 4 30 fax: 0 21 53 - 40 98 4 9
mail: [email protected] web: www.modal.de
modal gmbh + co. kg, rennekoven 9, 41334 Nettetal, Amtsgericht Krefeld HRA 4551 Persönlich haftende Gesellschafterin: modal verwaltungs gmbh, Sitz Nettetal, Amtsgericht Krefeld HRB 8553 Geschäftsführer: Andreas Waindok Link zu unserer Datenschutzerklärung: https://www.modal.de/datenschutz/
November 18, 2019
Hallo, ich melde mich heute nur ganz kurz, da der Schreibtisch (zu) voll ist. Aber diese Meldung hier ist sicher für viele von uns interessant:
Wie gerade vor einigen Minuten mitgeteilt wurde, ist die ePrivacy-Verordnung tot. Zumindest in der derzeitigen Version. Also vorläufig. Wie hier nachzulesen ist, hat das für die ePrivacy-Verordnung zuständige Mitglied der EU-Kommission Thierry Breton heute mitgeteilt, dass die EU-Kommission im Rahmen der bevorstehenden kroatischen EU-Präsidentschaft einen überarbeiteten Vorschlag zum „Schutz der Privatsphäre im Internet“ vorlegen wird. Rechtlich kann die EU-Kommission das, obwohl das Gesetzgebungsverfahren eigentlich schon fortgeschritten ist. Solange der Ministerrat jedoch keinen Beschluss gefasst hat (das ist vor kurzem gescheitert), kann nach Art. 293 Abs. 2 AEUV ein neuer Vorschlag von der Kommission eingebracht werden. Das wird also spannend. Ich denke, es waren sich die meisten Beteiligten auch einig, dass die bisherigen Entwürfe zur ePrivacy-Verordnung im Großen und Ganzen kein gelungener Wurf waren. Es ist also gut, wenn die EU-Kommission sich hier noch einmal neu ans Reißbrett begibt und einen ordentlichen Entwurf vorlegt, auf dem dann weiter aufgebaut werden kann. Fest steht aber, dass die ePrivacy-Verordnung in der derzeitigen Entwurfsfassung tot ist. Die kroatische Ratspräsidentschaft läuft von Januar bis einschließlich Juni 2020. Danach folgt die deutsche Ratspräsidentschaft. Es bleibt also spannend. Frei nach dem Motto „Die ePrivacy-Verordnung ist tot. Es lebe die ePrivacy-Verordnung“. Und die Verlautbarungen im o.a. Euractiv-Artikel lassen erahnen, dass die EU-Kommission doch jetzt einen anderen Ansatz wählen wird. Spannend…
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz hat heute in einer Pressemitteilung kundgetan, dass sie ein Bußgeld von 105.000,00 € gegenüber einem Krankenhaus verhängt hat. Gegen das Bußgeld wurde kein Einspruch eingelegt. Grund für das Bußgeld waren „Defizite im Patientenmanagement“. Aha…es wird aber in der Pressemitteilung näher ausgeführt: Die bestandskräftige Geldbuße beruht auf mehreren Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit einer Patientenverwechslung bei der Aufnahme des Patienten. Diese hatte eine falsche Rechnungsstellung zur Folge und offenbarte strukturelle technische und organisatorische Defizite des Krankenhauses beim Patientenmanagement. Offenbar hat das Krankenhaus in dem Bußgeldverfahren auch den nicht-konfrontativen Weg gewählt. Das kann eine gute Idee sein, muss es aber nicht. Nach dem Bußgeld-Zumessungskonzept der Aufsichtsbehörden in Deutschland, das man in vielerlei Hinsicht kritisieren kann, bekommt man als Unternehmen ja „Bonuspunkte“ für konstruktive Zusammenarbeit mit der Behörde. Dabei hätte doch alles so schön sein können. Denn ausgerechnet die Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz hat einen Adventskalender auf der Internetseite, wo wir jeden Tag ein Türchen öffnen dürfen. Ich finde, das ist eine schöne Idee. Und auch eine Menge Arbeit. Im zweiten Türchen (gestern) ging es um das schöne Thema Weihnachtspost: „Wie sollten Unternehmen Weihnachtsgrüße datenschutzgerecht versenden?“ Da lese ich mit Interesse, dass Weihnachtspost von Unternehmen auf Basis der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) versendet werden darf. Das sehe ich auch ganz klar so. Aber eben nur im Hinblick auf Briefpost. Zurecht weist die Aufsichtsbehörde zu Beginn des Artikels darauf hin, dass Weihnachtspost – „egal ob traditionell per Post verschickt oder auf elektronischem Weg“ – als Werbung einzustufen ist. Und dann führt die Aufsichtsbehörde schön aus, warum Weihnachtspost aber auf Basis einer Interessenabwägung versendet werden kann. Nur leider differenziert die Aufsichtsbehörde hier nicht nach der Versandart. Denn für das Aussenden von E-Mails ist die DSGVO überhaupt nicht anwendbar. Hier greift § 7 UWG als Umsetzung der betreffenden Regelungen der ePrivacy-Richtlinie. Und hier brauche ich – wenn ich nicht gerade alle Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG erfülle (erfüllen die wenigsten Unternehmen) – auch bei Bestandskunden eine Einwilligung des Empfängers der Weihnachts-E-Mail. Da ich heute schon die ersten Hinweis von Mandanten hatte, dass man neuerdings ja Weihnachts-E-Mails problemlos senden könnten und „die Aufsichtsbehörden“ das auch so sehen würden, weise ich auf diesem Wege noch einmal deutlich darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz hier insoweit nicht „sauber genug gearbeitet“ hat. Persönlich habe ich übrigens kein Problem, wenn ich eine an mich gerichtete Weihnachts-E-Mail erhalte, wenn sich der Absender die Mühe gemacht hat, mir persönliche Worte zu schreiben. Rein rechtlich wird man aber häufig doch eine Einwilligung benötigen. Jedenfalls bei den plump versendeten Standard-Weihnachts-E-Mails, die „ohne Liebe“ plump durch das Internet gejagt werden. Dabei fragte ich mich, ob es nicht sinnvoll wäre, wenn Aufsichtsbehörden eine Art Berufshaftpflichtversicherung für fehlerhafte rechtliche Hinweise hätten. Ja…ist ein Scherz. Aber wenn wir Anwälte beraten würden, wie machen Aufsichtsbehörden sich zu konkreten Anfragen rechtlich äußern, dann müssten wir sehr häufig Schadensmeldungen beim Versicherer veranlassen. Aber ich möchte das jetzt nicht schlechter reden als es ist. Ich mag auf jeden Fall den Adventskalender der Aufsichtsbehörde. Es ist und bleibt eine schöne Idee.
Letzte Woche musste der Datenschutz-Mittwoch ausfallen. Morgen findet er aber wieder statt. Und zwar zum Thema „Datenschutz-Schulungen in Unternehmen und öffentlichen Stellen“. Wir besprechen in 15 Minuten u.a. folgende Themen:
Viele Grüße
Stephan Hansen-Oest
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Du erhältst diese E-Mail, weil du dich für meinen Newsletter "Datenschutz-Tipps für Unternehmen" auf der Internetseite "Datenschutz-Guru" angemeldet hast.
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November 11, 2019
Es ist ein Wunsch aller Prüflinge: Nach der Staatsprüfung möchte man gerne sehen, welches Korrekturschicksal die eigenen Klausuren erlitten haben. Wer sich diesen Wunsch erfüllen möchte, muss gegenwärtig noch einen bürokratischen Hürdenlauf absolvieren. Dafür sehen die Länderregelungen unterschiedliche Prozeduren vor. Viel Zeit hat man nicht, es läuft nur eine kurze Monatsfrist.
Große zeitliche Flexibilität gibt es dabei auch nicht. Häufig müssen sich Prüflinge auf Bürostunden einrichten ("In der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr sind wir montags bis freitags in Zimmer 6 für Sie da.") Und selbst, ob man Kopien anfertigen darf oder sich auf handschriftliche Notizen beschränken muss, ist vielerorts umstritten.
Immerhin: Einige Bundesländer kommen den Kandidaten etwas entgegen. In logistischer Hinsicht ist das etwa in Niedersachsen der Fall. Dort kann man sich die Prüfungsakte an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit übersenden lassen, um dann bei Gericht Einsicht zu nehmen – dafür entsteht aber natürlich eine Gebühr. Und in Nordrhein-Westfalen ist es gar möglich, innerhalb der Monatsfrist gegen Kostenerstattung Kopien der Bearbeitungen und der Aufgabentexte anzufordern. Das kostet dann für die ersten 50 Seiten (vorzuleistende) 50 Cent pro Seite. Danach wird es mit 15 Cent pro Seite preiswerter. Prüflinge in Bundesländern ohne diesen (wenn auch teuren) Service müssen einen Anwalt einschalten, damit dieser eine Kopierchance hat.
Eigentlich ist das alles Geschichte Seit dem 20. Dezember 2017 ist das – bisher allerdings hierzulande unbemerkt - alles Geschichte. Zu verdanken haben wir das Peter Nowak aus Irland und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Nachdem Peter Nowak in einer Prüfung durchgefallen war, hatte er zunächst erfolglos Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis eingelegt. Danach stellte er bei der prüfenden Einrichtung einen Antrag auf Auskunft, der sich auf sämtliche dort befindlichen ihn betreffenden personenbezogenen Daten erstreckte. Die originelle Idee war dabei die, dass er auf diese Weise auch seine Prüfungsarbeit zu erhalten hoffte, denn diese sah er als "personenbezogenes Datum" an. Die Herausgabe der Prüfungsarbeit wurde indessen mit der Begründung abgelehnt, diese enthalte keine personenbezogenen Daten im Sinne des (irischen) Datenschutzgesetzes. Dieser ablehnenden Auffassung schlossen sich der Datenschutzbeauftragte und weitere Gerichtsinstanzen an.
Erst der Oberste Gerichtshof Irlands sah sich veranlasst, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Informationen, die von einem Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung in seiner Antwort bzw. als Antwort aufgezeichnet wurden, personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 darstellen können. Der EuGH hat das in der Rechtssache C-434/16 bejaht:
"Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten ‚personenbezogene Daten‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellen."
Eine besondere Pointe ist es, dass die Anmerkungen des Prüfers als auf den Prüfling bezogene Informationen und damit als personenbezogene Daten (auch) des Prüflings angesehen werden. Diese Zuordnung "wird nicht dadurch entkräftet, dass diese Anmerkungen zugleich Informationen über den Prüfer darstellen".
Was das in Zukunft bedeutet Bleibt vorher noch eine Frage zu klären: Da die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, die Richtlinie 95/46 mit Wirkung von diesem Datum an aufhebt, ist zunächst offen, ob die Entscheidung des EuGH unter der DSGVO Bestand haben wird. Denn die im Leitsatz zitierte Richtlinie gilt dann ja nicht mehr.
Die Antwort darauf gibt der EuGH implizit, indem er zwar unter die Richtlinie 95/46 subsumiert, zugleich aber in den Randnummern 11-13 seiner Entscheidung die Parallelvorschriften aus der DSGVO aufführt und bei der Erörterung von Grenzen des Auskunftsrechts die DSGVO parallel zur Richtlinie 95/46 heranzieht (Rn. 59-61).
In Abwandlung des bekannten Kirchmann'schen Diktums kann man sagen: Eine Entscheidung des EuGH und ganze Papierberge von Regelungen zur Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten werden zu Makulatur. Prüflinge, die Einsicht nehmen wollen, können sich auf die EuGH-Entscheidung berufen und einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber den Prüfungsämtern geltend machen.
Wie man sich sogar die Kopierkosten sparen kann Wenn man daran geht, die prüfungsrechtlichen Vorschriften zur Akteneinsicht europarechtskonform auszugestalten, sind noch einige weitere Anregungen des EuGH zu berücksichtigen. Zu diesen Hausaufgaben für die Prüfungsämter gehört es nach der Entscheidung nämlich unter anderem, über einen Löschungsanspruch nachzudenken. Denn: Ein Prüfling hat möglicherweise das Recht zu verlangen, dass seine Prüfungsantworten und die Anmerkungen des Prüfers dazu nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, das heißt, dass die Arbeit zerstört wird.
Nur eines geht nicht: Der Prüfling kann nicht verlangen, dass seine falschen Antworten im Wege der Berichtigung in zutreffende verwandelt werden, so wie Irland das in seiner Stellungnahme befürchtet hatte. Das halten die Luxemburger Richter ausdrücklich fest.
Ein kleiner Trost bleibt den Prüfungsämtern: Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf Prüfungsfragen, da diese nicht personenbezogene Daten des Prüflings seien, so der EuGH. Es wird ja hier und da – aus welchen Gründen auch immer - einiger Aufwand betrieben, um die Aufgabenstellungen "abzuschirmen".
Die Behörden sollten bei Gelegenheit der nötigen Gesamtrevision der Klausureinsichtnahme gleich dem guten Beispiel Nordrhein-Westfalens folgen. Denn dort kann man "gegen Kostenerstattung Kopien der Bearbeitungen und der Aufgabentexte" anfordern. Allerdings: Nur bei der Kostenerstattung kann es nicht bleiben. Denn das ist das Sahnehäubchen in der EuGH-Entscheidung, die Art. 15 Abs. 3 DSGVO zitiert. Diese Bestimmung lautet:
"Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt."
Also gilt nun europarechtlich: Post ans Prüfungsamt genügt und die Kopien der Klausuren mit Prüferbemerkungen kommen kostenlos ins Haus, gegebenenfalls sogar elektronisch.